Die Prävention sexualisierter Gewalt ist eine der wichtigsten Aufgaben, der sich die Kirche heute stellen muss. In einer Zeit, in der das Vertrauen in Institutionen zunehmend hinterfragt wird, ist es unerlässlich, dass wir als Gemeinschaft klare und entschlossene Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und das Wohlbefinden aller Mitglieder zu gewährleisten. Damit arbeiten wir auch an der Qualität unserer Arbeit und unseres Angebotes. Dieses Schutzkonzept soll als Leitfaden dienen, um präventive Maßnahmen zu implementieren und eine Kultur des Respekts und der Achtsamkeit zu fördern.
Ziel dieses Schutzkonzepts ist es, ein sicheres Umfeld zu schaffen, in dem sich alle Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Herkunft, geschützt und respektiert fühlen. Es liegt in unserer gemeinsamen Verantwortung, aufmerksam zu sein und aktiv gegen jegliche Form von Missbrauch vorzugehen. Durch Schulungen, klare Verhaltensregeln und eine offene Kommunikation wollen wir sicherstellen, dass jede und jeder Einzelne in unserer Gemeinschaft die notwendigen Werkzeuge und das Wissen hat, um präventiv tätig zu werden.
Wir sind uns bewusst, dass die Umsetzung eines solchen Schutzkonzepts eine kontinuierliche Aufgabe ist, die Haltungsarbeit bedeutet und Engagement und Zusammenarbeit erfordert. Es ist ein Prozess des Lernens und der Anpassung, bei dem wir bestrebt sind, unsere Maßnahmen zu verbessern und den höchsten Standards gerecht zu werden.
Mit diesem Schutzkonzept setzen wir ein klares Zeichen: Sexualisierte Gewalt hat in unserer Kirche keinen Platz. Wir verpflichten uns, alles in unserer Macht Stehende zu tun, um Missbrauch zu verhindern und Betroffene zu unterstützen. Gemeinsam können wir eine sichere und vertrauensvolle Umgebung schaffen, in der jeder Mensch in Würde und Sicherheit leben kann.
Christian Cordes, Superintendent des Kirchenkreises Lüneburg
Dieses Schutzkonzept ist der Synode des Kirchenkreises am 18. November 2024 zur 1. Lesung vorgelegt worden und kann hier kommentiert werden.
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Schutzkonzept zur Prävention sexualisierter Gewalt
im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Lüneburg
Bezug : 1. Lesung in der KKS am 28.11.2024
Das Schutzkonzept wird begrüßt, da als Grundaussage die Kinder und Jugendlichen geschützt werden sollen. Gut ist auch, dass die Mitarbeitenden der Gemeinden für dieses Thema sensibilisiert werden und sie durch die Anwendung des Konzeptes Handlungshinweise erhalten.
Vorbemerkung:
– es erschließt sich nicht, warum auf die Einbeziehung des Sozialgesetzbuches 8
(SGB VIII)- Kinder-und Jugendhilfe, hier explizit die Rechte der Kinder und
Jugendlichen verzichtet wurde
– alle etablierten Stadtteilhäuser kooperieren mit den jeweiligen Kirchengemeinden
sodass es sich angeboten hätte Vertreterinnen oder Vertreter des Jugendamtes
einzubeziehen
– es ist bedauerlich, dass das Schutzkonzept nur von Mitarbeitenden aus dem
kirchlichen Kontext erstellt wurde. Gerade in der heutigen Zeit sollte das Handeln
der Kirche für die Öffentlichkeit transparent sein
Stellungnahme zu den einzelnen Abschnitten im Schutzkonzept bezogen auf die Kinder und Jugendlichen
Zum Umgang mit diesem Konzept Seite 3
im 1. Satz müssten die Schutzbefohlenen zuerst und dann die Mitarbeitenden genannt werden.
Grundverständnis / Leitbild Seite 4
– zum Leitbild gehört, dass die Rechte der Kinder und Jugendliche explizit im SGB VIII- Kinder und Jugendhilfegesetz und dem Ausführungsgesetz zum SGB VIII zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen dem – KJSG- ,das im Juni 2021 in Kraft getreten ist, geregelt wurde.
Diese grundsätzlichen Regelungen zum gesetzlich festgelegten Recht der Kinder und Jugendlichen werden im vorliegende Konzept nicht erwähnt.
– Null Toleranz nicht nur gegenüber den Taten, sondern auch den Täterinnen oder Tätern
Sexueller Missbrauch /Strafrechtlich relevante Formen Seite 9
– es erschließt sich nicht was mit den Schutzaltersgrenzen gemeint ist ,zumal auf die Strafmündigkeit hingewiesen wird .
Risiko- und Ressourcenanalyse Seite 11
– der Fachliteratur ist zu entnehmen, dass leider weder Prävention auf den unterschiedlichsten Ebenen, noch die Androhung von höheren Strafen zur Abschreckung potentieller Täter und Täterinnen führt. Aber unabhängig davon muss der Schutzraum für Kinder und Jugendliche möglichst umfassend gestaltet werden.
– der öffentliche Jugendhilfeträger muss auf der Grundlage des SGB VIII in die Analyse einbezogen werden.
– in wie weit auch Täterinnen und Täter in die Analyse ein bezogen werden erschließt sich ohne Begründung nicht.
Im Rahmen dieser Analyse sollen folgend Punkte Beachtung finden :
Aufgrund der schwarzen Schrift auf dunkelblauen Untergrund ist der Text kaum zu lesen.
Partizipation Seite 12
– Partizipation ist als Recht der Kinder und Jugendlichen im SGB VIII und dem KJSG festgeschrieben.
– zu den Prinzipien der Partizipation gehören : Information (Kinder müssen wissen worum es geht), Transparenz ( Kinder müssen wissen, wie sie sich verständlich machen können)und Freiwilligkeit (Kinder müssen selbst entscheiden dürfen in welchem Umfang sie von ihrem Recht Gebrauch machen möchten).
Die Kinder haben ein Mitspracherecht bei den Angelegenheiten, die sie betreffen.
– im § 8 SGB VIII ist das Beteiligungsrecht der Kinder und Jugendlichen geregelt.
Dadurch ergibt sich, dass im Imperativ geschrieben werden muss, also nicht ‚wir wollen die Kinder einbeziehen, sondern wir beziehen die Kinder ein.
Personalverantwortung Seite 15
Punkt 12 geht ohne Einverständnis der Betroffenen nicht.
Verhaltenskodex für berufliche und ehrenamtlich Mitarbeitende des Kirchenkreises Lüneburg und seiner Gemeinden und Einrichtungen Seite 18
– zu Punkt 9 . 8 Zuwider Handlungen werden angezeigt.
Beschwerdemanagement Seite 22
– das Beschwerdemagenmet ist als Recht der Kinder und Jugendlichen im KJSG noch umfassender als im SGB VIII geregelt
– die Beschwerdewege mit genauen Ansprechpartnern bzw. Ansprechpartnerinnen müssen veröffentlicht werden. Das Plakat des Kriminalpräventionsrates genügt nicht.
Krisen- und Interventionsplan Seite 23
– alle Handlungsschritte müssen für die Kinder und Jugendlichen transparent und nachvollziehbar sein.
– gerade bei einem Anfangsverdacht muss eine externe Beratung einbezogen werden, § 8a SGB VIII. Das muss unabhängig von der Information der Superintendentur geschehen.
– wo kann der landeskirchliche Interventionsplan eingesehen werden
– was oder wer ist unter externer Stelle zu verstehen
Das Krisenteam des Kirchenkreises besteht aus Personen mit folgenden Funktionen Seite 24
– ich halte es für unerlässlich, das auch Vertreter oder Vertreterinnen des öffentlichen Jugendhilfeträgers (Jugendamt )von Anfang an eingebunden sind. Das erweitert nicht nur den Blick auf das Geschehen sondern wirkt dem Verdacht „alles bleibt unter dem Dach der Kirche“ entgegen. Außerdem wird den gesetzlichen Vorschriften genüge getan.
Aufarbeitung Seite 24
Gerade hier ist es wichtig Vertreterinnen und Vertreter öffentlicher Einrichtungen oder Beratungsstellen ,z.B. der Erziehungsberatungsstelle einzubeziehen.
Nachsorge und Begleitung Betroffener und Beschuldigter Seite 25
Eine Nachsorge nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Beschuldigten anzubieten halte ich für gut und wichtig.
Kooperationen Seite 26
Es wäre nicht nur wünschenswert sondern auch von fachlichem Interesse, wenn Vertreterinnen oder Vertreter aus der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich einbezogen werden zumal es schon Kooperationen wie z.B in den Städteteilhäusern und im Landkreis in den Sozialräumen gibt.